Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 4 Leistungen zur Teilhabe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 215
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 25.06.2015 – L 9 SO 24/13Zitiert von 6
- LSG NRW, 28.05.2015 – L 9 SO 231/12Zitiert von 4
- LSG Baden-Württemberg, 11.12.2013 – L 2 R 1706/11Zitiert von 2
- LSG NRW, 18.10.2018 – L 9 SO 203/16
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2024 – 6 B 7/23
- VG Berlin, 24.05.2023 – 26 K 57/23Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- SG Gelsenkirchen, 22.07.2026 – S 2 SO 199/26 ER
- BGH, 21.05.2026 – III ZR 56/25Aufnahmeverweigerung einer blinden Patientin in einer Rehaklinik und Entschädigungsanspruch - Benachteiligung wegen Behinderung, Aufnahme in Rehaklinik
- LSG Baden-Württemberg, 29.01.2026 – L 2 SO 4027/25 ER-B
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/4#abs-1 (1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/4#abs-2 (2) Die Leistungen zur Teilhabe werden zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele nach Maßgabe dieses Buches und der für die zuständigen Leistungsträger geltenden besonderen Vorschriften neben anderen Sozialleistungen erbracht. Die Leistungsträger erbringen die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalles so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/4#abs-3 (3) Leistungen für Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder werden so geplant und gestaltet, dass nach Möglichkeit Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt und gemeinsam mit Kindern ohne Behinderungen betreut werden können. Dabei werden Kinder mit Behinderungen alters- und entwicklungsentsprechend an der Planung und Ausgestaltung der einzelnen Hilfen beteiligt und ihre Sorgeberechtigten intensiv in Planung und Gestaltung der Hilfen einbezogen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/4#abs-4 (4) Leistungen für Mütter und Väter mit Behinderungen werden gewährt, um diese bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder zu unterstützen.